Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Jedenfalls ist das Belastungsprofil (Anwesenheit von drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufiges Bücken, ohne Tragen auf Beckenhöhe und Heben von Lasten von Boden auf Tischhöhe über 8 kg, keine Arbeiten "in unphysiologischer Stellung" der Wirbelsäule, keine Arbeiten, die nicht selbstbestimmt zu Entlastungspausen unterbrechbar sind und die unter engem Zeitlimit erbracht werden müssen [vgl. E. 4.1.]) nicht derart einschneidend, dass dieses (auch in Kombination mit den übrigen Merkmalen, insbesondere dem Auf-