Sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies (auch beim Bestehen weiterer Einschränkungen) nicht per se einen Grund für einen leidensbedingten Abzug (Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2; 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden sodann (teilweise) bereits im für eine Verweistätigkeit definierten Belastungsprofil und mit der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und können nicht zusätzlich zu einem Abzug führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2).