Ein solcher ist hingegen nicht automatisch angezeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden kann. Sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies (auch beim Bestehen weiterer Einschränkungen) nicht per se einen Grund für einen leidensbedingten Abzug (Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2; 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1).