7.3. Unter dem Aspekt der Teilzeiterwerbstätigkeit ist kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, erzielen Frauen ohne Kaderfunktion mit einer Teilzeitbeschäftigung zwischen 50 und 74 % doch statistisch betrachtet im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad gar höhere Einkünfte als vollzeitlich Erwerbstätige (vgl. dazu LSE 2018, Tabelle T 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor). Die Bemessung des Invalideneinkommens erfolgt vorliegend nach altem Recht (vgl. E. 2.), sodass kein Raum für eine Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (gültig ab 1. Januar 2022) bleibt (Beschwerde S. 8).