7.2. Ob vorliegend überhaupt ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre bzw. wie hoch dieser auszufallen hätte, kann offenbleiben, da sowohl bei Verweigerung eines solchen (Invalideneinkommen von Fr. 27'625.00, Erwerbseinbusse von Fr. 27'624.00, gewichteter Invaliditätsgrad von 40 %) wie auch unter Berücksichtigung eines Abzugs von bis zu 20 % (Invalideneinkommen von Fr. 22'100.00, Erwerbseinbusse von Fr. 33'149.00, gewichteter Invaliditätsgrad von 48 %) ein zum Bezug einer Viertelsrente berechtigender Invaliditätsgrad resultierte. Ein Abzug in der maximalen Höhe von 25 % ist indes – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht angezeigt.