Damit ist die Beschwerdegegnerin zurecht von einem Erwerbsanteil von 80 % ausgegangen. Ebenso macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), neben ihrer Erwerbstätigkeit über einen Aufgabenbereich verfügt zu haben bzw. zu verfügen, weshalb es beim ermittelten Status sein Bewenden hat.