Vor diesem Hintergrund kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Ernterin ungefähr in einem 80%-Pensum ausübte. Erfahrungsgemäss wäre die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden (unverändert) fortgesetzt worden (vgl. etwa BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, seit 2009 im Gesundheitsfall ihr Erwerbspensum erhöht zu haben. Damit ist die Beschwerdegegnerin zurecht von einem Erwerbsanteil von 80 % ausgegangen.