Solche sind indes auch nicht notwendig, denn die C. AG gab im Fragebogen für Arbeitgebende am 18. August 2010 an, die Beschwerdeführerin habe jeweils sechs bis sieben Stunden täglich bzw. 35 Stunden pro Woche gearbeitet, während die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb "9/8" Stunden pro Tag bzw. 44 Wochenstunden betrage (VB 10/3). Ein Vergleich zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit der Beschwerdeführerin und der betriebsüblichen Arbeitszeit ergibt ein Pensum von (auf)gerundet 80 %. Zudem gab die ehemalige Arbeitgeberin die jährlichen Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin an, welche 1735 im Jahr 2007, 1696 im Jahr 2008 sowie 813 im Jahr 2009 (Januar bis Juni) betrugen (VB 10/4).