Ohne genaue Kenntnis, wann die Beschwerdeführerin jeweils ihre Arbeitseinsätze leitstete bzw. in welcher "Stundenlohnkategorie" sie jeweils in welchem Umfang ihre Arbeit verrichtete, lassen die erwirtschafteten Löhne keine Rückschlüsse auf die geleistete Arbeitszeit zu. Solche sind indes auch nicht notwendig, denn die C. AG gab im Fragebogen für Arbeitgebende am 18. August 2010 an, die Beschwerdeführerin habe jeweils sechs bis sieben Stunden täglich bzw. 35 Stunden pro Woche gearbeitet, während die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb "9/8" Stunden pro Tag bzw. 44 Wochenstunden betrage (VB 10/3).