5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2022 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum (ohne zusätzlichen Aufgabenbereich) erwerbstätig wäre. Sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Totalwert der Frauen des Kompetenzniveaus 1 der TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 fest. Vom Invalideneinkommen gewährte sie zudem einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %, sodass eine Einschränkung im Erwerbsbereich im Umfang von 55 % respektive gewichtet in Relation zum angenommenen Erwerbspensum ein Invaliditätsgrad von 44 % resultierte (VB 172/4 ff.).