In der bisherigen Tätigkeit als Pilzpflückerin bestehe bei der Beschwerdeführerin seit der Operation an der LWS im Juni 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (Anwesenheit von drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufiges Bücken, ohne Tragen auf Beckenhöhe und Heben von Lasten von Boden auf Tischhöhe über 8 kg, keine Arbeiten "in unphysiologischer Stellung" der Wirbelsäule, keine Arbeiten, die nicht selbstbestimmt zu Entlastungspausen unterbrechbar sind und die unter engem Zeitlimit erbracht werden müssen) bestehe seit Januar