3.2. Das Versicherungsgericht erkannte mit Urteil VBE.2018.563 vom 3. April 2019, die leistungszusprechenden Verfügungen vom 21. und 27. Mai 2013 erwiesen sich als zweifellos unrichtig, weshalb ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestehe (vgl. E. 3.2.2. und 5. des nämlichen Urteils in VB 115/8 f.). Darauf wird verwiesen. 4. 4.1. Der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2022 liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre (orthopädisch/neurologische) medexperts-Gutachten vom 17. November 2020 zugrunde. Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 136.1/7):