S. 213). Da vorliegend eine Leistungsreduktion per 1. August 2018 streitig ist (vgl. VB 172/4), ist die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Gelangt die IV-Stelle bei laufender Rente im Nachhinein zur Ansicht, der Leistungsbezug erfolge zu Unrecht, bedarf sie, um diese Rente zu kürzen oder aufzuheben, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung, Revision; BGE 138 V 63 E. 4.3 S. 66). -4-