Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.455 / nb / fi Art. 51 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1962 geborene, zuletzt als Ernterin von Pilzen tätig gewesene Be- schwerdeführerin meldete sich im August 2010 wegen Rückenbeschwer- den bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die erwerbliche sowie medizinische Situation ab, verfügte am 21. September 2011 die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnah- men und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 21. und 27. Mai 2013 rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 eine unbefristete ganze In- validenrente zu. Eine im Jahre 2015 eingeleitete erste revisionsweise Über- prüfung der Invalidenrente zeigte keine anspruchserhebliche Veränderung. 1.2. Im November 2017 wurde von Amtes wegen eine weitere Revision einge- leitet. In deren Rahmen tätigte die Beschwerdegegnerin wiederum Abklä- rungen in medizinischer Hinsicht und hob im Anschluss daran die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2018 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsge- richt mit Urteil VBE.2018.563 vom 3. April 2019 teilweise gut, hob die an- gefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung so- wie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin daraufhin bidiszipli- när begutachten (Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 17. No- vember 2020). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte die Be- schwerdegegnerin die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 14. No- vember 2022 wiedererwägungsweise per 1. August 2018 auf eine Viertels- rente herab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. November 2022 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente, mindestens jedoch eine halbe Rente zuzuerkennen. 2. Die Verfügungen vom 21. und 27. Mai 2013 seien entsprechend anzupas- sen und die bisherige ganze Rente sei auf eine Dreiviertelsrente, eventuell auf eine halbe Rente herabzusetzen. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beige- laden. Diese beantragte mit Eingabe vom 24. Februar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 172] zurecht auf eine Viertelsrente redu- ziert hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend eine Leistungsreduktion per 1. August 2018 streitig ist (vgl. VB 172/4), ist die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Gelangt die IV-Stelle bei laufender Rente im Nachhinein zur Ansicht, der Leistungsbezug erfolge zu Unrecht, bedarf sie, um diese Rente zu kürzen oder aufzuheben, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung, Revision; BGE 138 V 63 E. 4.3 S. 66). -4- 3.2. Das Versicherungsgericht erkannte mit Urteil VBE.2018.563 vom 3. April 2019, die leistungszusprechenden Verfügungen vom 21. und 27. Mai 2013 erwiesen sich als zweifellos unrichtig, weshalb ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestehe (vgl. E. 3.2.2. und 5. des näm- lichen Urteils in VB 115/8 f.). Darauf wird verwiesen. 4. 4.1. Der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2022 liegt in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre (orthopädisch/neurologi- sche) medexperts-Gutachten vom 17. November 2020 zugrunde. Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 136.1/7): "- Spondylose und Osteochondrose LWK 2/3 ICD-10: M47.86, M42.16 - Moderate Retrolisthesis LWK 2 über LWK 3 ICD-10: M43.16 - Moderate Spondylose und Osteochondrose LWK 1/2 sowie LWK 5/SWK1, leichte Spondylarthrose LWK 5/SWK1 ICD-10: M47.86, M47.87. M42.16, M42.17, - Status nach dorsaler Stabilisation LWK 4/5, nach Cage-Einlage LWK 4/5, nach Interlaminotomie LWK 4/5 und Dekompression rechts mit neuropathischem Schmerzsyndrom nach lumboradikulärer Läsion L5 beidseits ICD10: M79.25 und M 79.26 - Partieller Blockwirbel LWK3/4 ICD-10: M43.27" In der bisherigen Tätigkeit als Pilzpflückerin bestehe bei der Beschwerde- führerin seit der Operation an der LWS im Juni 2011 eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (Anwesenheit von drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufiges Bücken, ohne Tragen auf Beckenhöhe und Heben von Lasten von Boden auf Tischhöhe über 8 kg, keine Arbeiten "in unphysiologischer Stellung" der Wirbelsäule, keine Ar- beiten, die nicht selbstbestimmt zu Entlastungspausen unterbrechbar sind und die unter engem Zeitlimit erbracht werden müssen) bestehe seit Januar 2012 (sechs Monate nach der LWS-Operation) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (VB 136.1/8). 4.2. Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien unumstritten (vgl. Beschwerde S. 5) und gibt nach Lage der Akten zu keinerlei Bean- standung Anlass, sodass auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen ab- zustellen ist. -5- 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2022 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesund- heitsfall in einem 80%-Pensum (ohne zusätzlichen Aufgabenbereich) er- werbstätig wäre. Sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Totalwert der Frauen des Kompe- tenzniveaus 1 der TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 fest. Vom In- valideneinkommen gewährte sie zudem einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %, sodass eine Einschränkung im Erwerbsbereich im Um- fang von 55 % respektive gewichtet in Relation zum angenommenen Er- werbspensum ein Invaliditätsgrad von 44 % resultierte (VB 172/4 ff.). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, im Gesundheitsfall vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde S 5 ff.). Zu- dem sei ein höherer Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % bzw. mindestens 22 % vorzunehmen (Beschwerde S. 7 ff.). 6. 6.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Me- thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver- gleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund- heitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hin- weis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). 6.2. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr ausbezahlten Löhne und unter Hinweis auf die Lohnabrechnungen ihrer Schwiegertochter geltend macht, damals für die C. AG in einem 100%-Pensum tätig gewesen zu sein -6- (Beschwerde S. 7; vgl. auch Beschwerdebeilage 2 f.), ist ihr nicht zu folgen. Aus diesen Abrechnungen ergibt sich gerade, dass das Salär im Wesentlichen davon abhängt, wann eine Arbeitnehmerin ihre Ar- beitseinsätze leistet, namentlich innerhalb der üblichen Arbeitszeit, der "Ueberstunden I 125%" oder der "Ueberstunden I 175%". Ohne genaue Kenntnis, wann die Beschwerdeführerin jeweils ihre Arbeitseinsätze leit- stete bzw. in welcher "Stundenlohnkategorie" sie jeweils in welchem Um- fang ihre Arbeit verrichtete, lassen die erwirtschafteten Löhne keine Rück- schlüsse auf die geleistete Arbeitszeit zu. Solche sind indes auch nicht not- wendig, denn die C. AG gab im Fragebogen für Arbeitgebende am 18. August 2010 an, die Beschwerdeführerin habe jeweils sechs bis sieben Stunden täglich bzw. 35 Stunden pro Woche gearbeitet, während die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb "9/8" Stunden pro Tag bzw. 44 Wochenstunden betrage (VB 10/3). Ein Vergleich zwischen der wö- chentlichen Arbeitszeit der Beschwerdeführerin und der betriebsüblichen Arbeitszeit ergibt ein Pensum von (auf)gerundet 80 %. Zudem gab die ehe- malige Arbeitgeberin die jährlichen Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin an, welche 1735 im Jahr 2007, 1696 im Jahr 2008 sowie 813 im Jahr 2009 (Januar bis Juni) betrugen (VB 10/4). Ausgehend von diesen Werten (und unter Berücksichtigung der angegebenen Ferientage) ergeben sich durch- schnittliche Wochenstunden von rund 36.53 (2007), 35.33 (2008) und 34.60 (2009). Vor diesem Hintergrund kann mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Ernterin ungefähr in einem 80%-Pensum ausübte. Erfah- rungsgemäss wäre die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden (un- verändert) fortgesetzt worden (vgl. etwa BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, seit 2009 im Gesund- heitsfall ihr Erwerbspensum erhöht zu haben. Damit ist die Beschwerde- gegnerin zurecht von einem Erwerbsanteil von 80 % ausgegangen. Ebenso macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), neben ihrer Erwerbstätigkeit über einen Aufgabenbereich verfügt zu haben bzw. zu verfügen, weshalb es beim ermittelten Status sein Be- wenden hat. 7. 7.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder -7- mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be- grenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewäh- rung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N. 104 ff. zu Art. 28a IVG). Praxisgemäss sind Abzüge vom Tabellenlohn in relativ grossen Abstufun- gen von jeweils 5 % vorzunehmen (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 109 zu Art. 28a IVG). 7.2. Ob vorliegend überhaupt ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre bzw. wie hoch dieser auszufallen hätte, kann offenbleiben, da sowohl bei Verweigerung eines solchen (Invalideneinkommen von Fr. 27'625.00, Er- werbseinbusse von Fr. 27'624.00, gewichteter Invaliditätsgrad von 40 %) wie auch unter Berücksichtigung eines Abzugs von bis zu 20 % (Invaliden- einkommen von Fr. 22'100.00, Erwerbseinbusse von Fr. 33'149.00, ge- wichteter Invaliditätsgrad von 48 %) ein zum Bezug einer Viertelsrente be- rechtigender Invaliditätsgrad resultierte. Ein Abzug in der maximalen Höhe von 25 % ist indes – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht ange- zeigt. 7.3. Unter dem Aspekt der Teilzeiterwerbstätigkeit ist kein Abzug vom Tabellen- lohn zu gewähren, erzielen Frauen ohne Kaderfunktion mit einer Teilzeit- beschäftigung zwischen 50 und 74 % doch statistisch betrachtet im Ver- hältnis zum Beschäftigungsgrad gar höhere Einkünfte als vollzeitlich Er- werbstätige (vgl. dazu LSE 2018, Tabelle T 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge- schlecht, privater und öffentlicher Sektor). Die Bemessung des Invaliden- einkommens erfolgt vorliegend nach altem Recht (vgl. E. 2.), sodass kein Raum für eine Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (gültig ab 1. Januar 2022) bleibt (Beschwerde S. 8). Hilfsarbeiten werden auf dem massgeben- den hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann nach ständiger Rechtsprechung altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Statistisch gesehen erzielen Frauen zwischen 50 und 64 Jahren sodann verglichen mit den anderen Alterskategorien gar die höchsten Löhne (LSE 2018, T9_b, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartil- -8- bereich] nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, Ohne Ka- derfunktion, Frauen). Im Kompetenzniveau 1 vermag eine lange Betriebs- zugehörigkeit ferner keinen Abzug zu rechtfertigen (SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88, 9C_401/2018 E. 5.2.3). Die Beschwerdeführerin ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung C (VB 2). Frauen mit Niederlassungsbewilli- gung ohne Kaderfunktion verdienen durchschnittlich weniger als der aus- gewiesene Totalwert (LSE 2018, T12_b, Monatlicher Bruttolohn [Zentral- wert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach be- ruflicher Stellung und Geschlecht, Ohne Kaderfunktion, Frauen, Median), was allenfalls die Vornahme eines Abzugs zu rechtfertigen vermöchte. Ein solcher ist hingegen nicht automatisch angezeigt, wenn aus gesundheitli- chen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden kann. Sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies (auch beim Bestehen weiterer Einschränkungen) nicht per se einen Grund für einen leidensbedingten Abzug (Urteile des Bundesge- richts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2; 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Be- schwerdeführerin wurden sodann (teilweise) bereits im für eine Verweistä- tigkeit definierten Belastungsprofil und mit der attestierten 50%igen Arbeits- fähigkeit berücksichtigt und können nicht zusätzlich zu einem Abzug führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis; Urteil des Bundesge- richts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Jedenfalls ist das Be- lastungsprofil (Anwesenheit von drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufiges Bücken, ohne Tragen auf Beckenhöhe und Heben von Lasten von Boden auf Tischhöhe über 8 kg, keine Arbeiten "in unphysiologischer Stel- lung" der Wirbelsäule, keine Arbeiten, die nicht selbstbestimmt zu Entlas- tungspausen unterbrechbar sind und die unter engem Zeitlimit erbracht werden müssen [vgl. E. 4.1.]) nicht derart einschneidend, dass dieses (auch in Kombination mit den übrigen Merkmalen, insbesondere dem Auf- enthaltsstatus) einen maximalen Abzug von 25 % zu begründen ver- möchte. 7.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach mit Verfügung vom 14. November 2022 die bisherige ganze Rente zurecht per 1. August 2018 (Beginn des zweiten, der [aufgehobenen] Verfügung vom 12. Juni 2018 folgenden Monats [vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV]) auf eine Viertels- rente reduziert. Auf die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen durfte zufolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (vgl. dazu insbesondere VB 153) verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.7.4). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. -9- 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 25. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia