6. Die Berechnung des Invaliditätsgrades wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG) und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese nicht korrekt wäre. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2022 somit zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.