b IVG; vgl. VB 96.63 S. 1, 103 S. 2) per 10. Mai 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei das Gehen in unebenem Gelände, das Kauern und Knien, das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie eventuell auch kniend zu verrichtende Tätigkeiten zu vermeiden sind (VB 103). -9-