Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Somit besteht für eine leichte (max. 10 kg) wechselbelastende (überwiegend sitzende, wenig stehende und gehende) Tätigkeit (spätestens) seit Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG;