5.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den mit Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des versicherungsrechtlichen Berichts von Dr. med. D. vom 16. März 2022 sowie der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. E. vom 13. September 2022 erwecken (vgl. E. 4.2.). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).