zember 2022 – und damit nach Verfügungserlass – durchgeführte Operation. Eine allfällige Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Operation wäre nach dem Gesagten somit nicht zu berücksichtigen. Zudem weckt der Operationsbericht vom 2. Dezember 2022 weder Zweifel an der Beurteilung der Dres. med. D. und E. (vgl. E. 3.) noch ist daraus eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ersichtlich.