Therapiemöglichkeiten diskutiert worden, dieser habe jedoch den weiteren Verlauf des Verfahrens der Unfallversicherung abwarten wollen (VB 66 S. 16 f.). Aufgrund dessen wurde die Physiotherapie weitergeführt und es wurden diverse Infiltrationen durchgeführt (VB 89 S. 2 ff.). Während dem Beschwerdeführer vom 10. Mai 2021 bis 13. Juni 2021 sowie ab dem 5. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde (vgl. VB. 77.2), äusserte sich keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.