Der Bericht wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.1.) und ist damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Der Beschwerdeführer bringt sodann auch keine konkreten Gründe vor, welche gegen den Beweiswert sprechen.