5.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. med. D. anlässlich der Untersuchung vom 15. März 2022 fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht (vgl. VB 98 S. 4 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. VB 98 S. 7). Der Bericht wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.1.) und ist damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.