5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung auf die Akten der Suva und auf die Beurteilung von Dr. med. D. zuhanden der Krankentaggeldversicherung abgestellt habe. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand im September 2022 wesentlich verändert bzw. verschlechtert, weshalb eine Rückweisung zur Klärung des weiteren Verlaufs notwendig sei (Beschwerde S. 4 f.).