3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den versicherungsmedizinischen Bericht "Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit" von Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 16. März 2022, welcher zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt wurde (VB 98), sowie auf die Beurteilung der RAD-Ärztin, Dr. med. E., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. September 2022 (VB 103). Beide hielten übereinstimmend folgende Diagnosen fest: