Das grundsätzliche Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands ist aufgrund der Beschwerden betreffend linkes oberes Sprunggelenk (OSG) unumstritten (vgl. VB 66, 98, 103); diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). -4-