2. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 30. August 2021 (VB 59) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher unter anderem, dass seit der Verfügung vom 3. September 2013 (VB 58) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das grundsätzliche Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands ist aufgrund der Beschwerden betreffend linkes oberes Sprunggelenk (OSG) unumstritten (vgl. VB 66, 98, 103);