2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde die B., als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigelagen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 108) zu Recht abgewiesen hat.