Dieser Entscheid wurde in der Folge auf entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers hin mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.390 vom 20. Juli 2023 bestätigt. Am 30. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer wegen einer Fussgelenksentzündung sowie Blutanstauung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, holte die Akten der Suva sowie der Krankentaggeldversicherung (C.) ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD).