1.2. Am 16. Februar 2021 verdrehte sich der Beschwerdeführer beim Aufsteigen auf ein Gerüst den linken Fuss. Die Suva, bei der der Beschwerdeführer damals unfallversichert war, erbrachte in der Folge (vorübergehende) Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 3. November 2021 per 30. Juni 2021 mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden einstellte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 16. September 2022 ab. Dieser Entscheid wurde in der Folge auf entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers hin mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.390 vom 20. Juli 2023 bestätigt.