1. 1.1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 5. Januar 2005 erstmals wegen Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach getätigten Abklärungen sowie Übernahme von Kosten für die berufliche Abklärung teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2007 mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen und er sei rentenausschliessend eingegliedert. Am 26. Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines gebrochenen Arms erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an.