vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494). Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit November 2021 zu 100 % arbeitsfähig sei. -9- 4. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 0 % (VB 35 S. 2). Die Bemessung der Invalidität wurde vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 14. November 2022 (VB 35) damit zu bestätigen.