3.8. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Berichts von Dr. med. C. vom 10. November 2022 (VB 34 S. 2 f.). Von weiteren Abklärungen sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) – keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b