19 Abs. 1 UVG), wobei dieses grundsätzlich – anders als die Invalidenrente sowohl der Unfall- als auch der Invalidenversicherung – nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet wird. Dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, anerkannte indes auch RAD-Arzt Dr. med. C.