28 Abs. 1 IVG), entsteht der (allfällige) Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung erst, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), wobei dieses grundsätzlich – anders als die Invalidenrente sowohl der Unfall- als auch der Invalidenversicherung – nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet wird.