3.7. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er nach wie vor Taggelder der Suva erhalte (Beschwerde S. 5), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als im Bereich der Invalidenversicherung, in dem der Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht, wenn die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art.