Angesichts der Tatsache, dass Dr. med. C. – wie dargelegt, mit fundierter und durchaus überzeugender Begründung sowie im Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte – zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. November 2021 zu 100 % arbeitsfähig sei, und die Einschätzung des nicht namentlich bekannten RAD-Arz- tes vom 1. September 2022 damit vollumfänglich bestätigte, kommt dieser für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers keine wesentliche Bedeutung zu. Damit erübrigen sich auch Abklärungen zur Frage, welcher RAD-Arzt konkret den Protokolleintrag verfasst habe.