C. ist zudem umfassend, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden des Beschwerdeführers sowie sämtliche Vorakten. Er ist in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie in der Beurteilung der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit schlüssig begründet. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass Dr. med. C. zum Schluss gelangte, dass sich die damals noch nicht vollständig konsolidierte Femurschaftfraktur ab 1. November 2021 hinsichtlich einer dem von ihm definierten Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit nicht mehr einschränkend auswirke.