Diese Einschätzung habe auch nach den Röntgenaufnahmen des linken Femurs inkl. Orthoradiogramm vom 18. Mai 2022 (vgl. VB 23.20 S. 3) bestätigt werden können. Nach zusätzlich durchgeführten MRI der BWS und LWS, Ganzkörper-Röntgen microDose (vgl. VB 23.18) und ergänzenden Röntgenaufnahmen der BWS, Hüft-, Knie- und Sprunggelenke vom 21. Juni 2022 zeige sich kein patomorphologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen. Seitens der Femurfraktur links zeige sich im CT eine vollständige Durchbauung.