C. in seinem Bericht vom 10. November 2022 fest, dass die Einschätzung von Dr. med. F. vom 12. Oktober 2021, wonach bis März 2022 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe, leichte Tätigkeiten allerdings ab dem 1. November 2021 aufgenommen werden könnten (vgl. VB 18.31 S. 3), lege artis in der Erkenntnis, dass eine vollständige knöcherne Durchbauung einer Fraktur keine Voraussetzung für eine Vollbelastung sei, erfolgt sei. Der am 12. Juli 2021 (vier Monate nach der Verriegelungsnagelung) bekannt gewordene Materialbruch des distalen Bolzens (VB 12.18 S. 2) habe mit der dadurch erreichten Dynamisierung zur Frakturheilung beigetragen.