Die behandelnden Ärzte hätten ihm erst ab dem 1. Mai 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und ab dem 1. Juni 2022 eine solche von 30 % für einen Arbeitsversuch attestiert. Überdies liege kein feststehender medizinischer Sachverhalt vor, weshalb das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung nicht zulässig sei (Beschwerde S. 5 f.). 3.3. Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem am 26. Februar 2021 in Italien erlittenen Autounfall (VB 6.48) -5-