3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich die RAD-Stel- lungnahme vom 1. September 2022 sowie der Bericht von Dr. med. C. vom 10. November 2022 bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf den Bericht des Kantonsspitals D. vom 12. Oktober 2021 stützen würden. In diesem werde zwar festgehalten, dass ab dem 1. November 2021 leichte Tätigkeiten aufgenommen werden könnten; Ausführungen zum Umfang dieser Arbeitsaufnahme seien jedoch nicht darin zu finden. Die behandelnden Ärzte hätten ihm erst ab dem 1. Mai 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und ab dem 1. Juni 2022 eine solche von 30 % für einen Arbeitsversuch attestiert.