2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 20. November 2023 (recte: 20. Februar 2023) auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 14. November 2022 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten (körperlich leichten) Tä- -3-