2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2022 (VB 130) in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der SMAB vom 3. Januar 2022 (VB 94) ab, ohne die (auch) von der orthopädischen Gutachterin – aus überzeugenden Gründen – noch für erforderlich erachtete fachärztlich-neurologische Abklärung veranlasst zu haben. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund in den Fachbereich der Neurologie fallenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. war, lässt sich daher nicht beurteilen.