1. Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. In der – am 23. Juni 2022 pendente lite aufgehobenen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) – Verfügung vom 20. April 2022 (VB 102) hatte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (orthopädische/psychiatrische) SMAB-Gutachten vom 3. Januar 2022 (VB 94.1) gestützt. Die Gutachterinnen stellten folgende Diagnosen (VB 94.1 S. 8): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) -4-