einem knapp 60-Jährigen, der nur noch zu 50 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war und Selbstlimitierung zeigte (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2.), sowie bei einem gut 62-jährigen Barpianisten, der noch zu 80 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5), bejaht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie der dargelegten Rechtsprechung liegt somit keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.