ihm nach wie vor ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinenbedie- nungs-Funktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüfund Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Hinsichtlich seines Alters ist zu beachten, dass die Praxis für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei älteren Versicherten hohe Hürden aufgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.6 mit Hinweisen).