8.2. Hinsichtlich des massgeblichen Alters bei der Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (dazu: Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) ist auf den Zeitpunkt der Erstattung der Stellungnahme der ABI-Gutachter vom 13. September 2022 abzustellen, da erst diese eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung zuliess (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Somit ist vorliegend ein relevantes Alter von 60 Jahren und gut 8 Monaten zu berücksichtigen.