7.5. Die Berechnung des Invalideneinkommens an sich wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese nicht korrekt wäre. Die Erwerbseinbusse beträgt vorliegend somit Fr. 11'016.00 (Fr. 63'274.00 - Fr. 52'258.00), womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 17 % (Fr. 11'016.00 / Fr. 63'274.00) resultiert (vgl. Art. 28 IVG). 8. 8.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, im Hinblick auf sein Alter und die vorliegenden Einschränkungen in seinem Zumutbarkeitsprofil sei seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 12 unten).