Darauf hinzuweisen ist sodann, dass sich das Alter des 1962 geborenen Beschwerdeführers gar eher lohnerhöhend auswirkt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 27 mit Hinweisen; vgl. die LSE-Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2020). Weitere Gründe, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchten, sind keine ersichtlich.