6.3.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigten die Gutachter in der Stellungnahme vom 13. September 2022 durchaus auch die nun zusätzlich bestehende Morton-Neurom-Problematik am rechten Vorfuss des Beschwerdeführers (vgl. diesbezüglich den MRI-Bericht vom 5. Mai 2022; VB 114 S. 2 ff.). Gestützt darauf ergänzten die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Das Zumutbarkeitsprofil erweiterten sie ferner in dem Sinne, dass eine angepasste Tätigkeit mehrheitlich sitzende Tätigkeiten umfassen müsse (VB 126 S. 3). Diese Beurteilung ist ohne weiteres nachvollziehbar.